Faktische Gesellschaft — Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft dient der Abwicklung unwirksam geschlossener Gesellschaftsverträge. Die Unwirksamkeit kann z. B. auf einem Formfehler, einer Anfechtung oder auf einem Verstoß gegen zwingendes Recht beruhen. Nach… … Deutsch Wikipedia
Fehlerhafte Gesellschaft — Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft dient der Abwicklung unwirksam geschlossener Gesellschaftsverträge. Die Unwirksamkeit kann z. B. auf einem Formfehler, einer Anfechtung oder auf einem Verstoß gegen zwingendes Recht beruhen. Nach… … Deutsch Wikipedia
Klageart — Die Klageart beschreibt die Zielrichtung einer prozessualen Klage. Die Unterscheidung verschiedener Klagearten ist im Zivilprozess sowie in den Verfahren der öffentlich rechtlichen Gerichtsbarkeit von Bedeutung. Dem Strafverfahren ist der Begriff … Deutsch Wikipedia
Klagearten — Die Klageart beschreibt die Zielrichtung einer prozessualen Klage. Die Unterscheidung verschiedener Klagearten ist im Zivilprozess sowie in den Verfahren der öffentlich rechtlichen Gerichtsbarkeit von Bedeutung. Dem Strafverfahren ist der Begriff … Deutsch Wikipedia
Klagsart — Die Klageart beschreibt die Zielrichtung einer prozessualen Klage. Die Unterscheidung verschiedener Klagearten ist im Zivilprozess sowie in den Verfahren der öffentlich rechtlichen Gerichtsbarkeit von Bedeutung. Dem Strafverfahren ist der Begriff … Deutsch Wikipedia
Klagsarten — Die Klageart beschreibt die Zielrichtung einer prozessualen Klage. Die Unterscheidung verschiedener Klagearten ist im Zivilprozess sowie in den Verfahren der öffentlich rechtlichen Gerichtsbarkeit von Bedeutung. Dem Strafverfahren ist der Begriff … Deutsch Wikipedia
Offene Gesellschaft (Österreich) — Die Offene Gesellschaft (OG) ist eine Rechtsform in Österreich und ähnelt der deutschen Offenen Handelsgesellschaft. Die OG gehört zu den Personengesellschaften. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlage 2 Merkmale 3 Unternehmensgegenstand … Deutsch Wikipedia
Auflösung — I. Allgemein:Trennung vertraglich begründeter Beziehungen. II. Arbeitsrecht:A. eines Arbeitsverhältnisses: (1) Durch ⇡ ordentliche Kündigung; (2) durch ⇡ außerordentliche Kündigung; (3) im beiderseitigen Einvernehmen (⇡ Aufhebungsvertrag); (4)… … Lexikon der Economics
Ausschließungsgrund — Umstand in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter einer OHG oder KG, der nach § 133 HGB die übrigen Gesellschafter berechtigen würde, die ⇡ Auflösung durch ⇡ Auflösungsklage herbeizuführen (§ 140 HGB). Nur persönliche Auflösungsgründe… … Lexikon der Economics
Rücktritt — I. Bürgerliches Recht:1. Begriff: Einseitige empfangsbedürftige ⇡ Willenserklärung, die einen gültigen Vertrag (im Gegensatz zur nur für die Zukunft wirkenden ⇡ Kündigung) rückwirkend aufhebt, wenn das Recht zum R. vertraglich oder gesetzlich… … Lexikon der Economics